Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 RLeistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich Krankenversicherte - medizinische Therapie zur Behandlung einer Krankheit in einem umfassenden Sinne - stationäre, teilstationäre oder ambulante Arbeitstherapie als eigenständige (isolierte) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung zur medizinischen RehabilitationZitiert von 11
- SG Koblenz, 24.04.2023 – S 11 KR 418/21
- SG Berlin, 19.10.2016 – S 89 KR 2036/15
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist nicht mit der Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung gleichzustellenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 – L 5 KR 300/16
- SG Marburg, 07.09.2016 – S 12 KA 179/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.04.2003 – L 16 KR 230/01
9 Entscheidungen zu § 42 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.